Rauchmelderpflicht in Niedersachsen – so ist sie geregelt
In Niedersachsen sind Rauchmelder seit dem 31.12.2015 in allen Wohnungen vorgeschrieben und zwar für alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie für alle Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Niedersachen und wichtige Links hier im Überblick:
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Niedersachsen?
- In Neu- und Umbauten müssen seit dem 04.04.2012 Rauchmelder eingebaut werden.
- Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist, diese endet jedoch spätestensam 31.12.2015.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
- Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
- In allenFluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, istjeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
- Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.
Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?
- In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! - Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
RAUCHMELDERPFLICHT WARTUNG
Wer ist zuständig für die Wartung der Rauchmelder?
Die Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundesländer regeln, dass für die Rauchmelder Installation der Eigentümer zuständig ist. Auch wer für die Wartung zuständig sein soll, steht dort. In 10 von 16 Bundesländern wird dies an den Mieter bzw. Bewohner und an den Eigentümer im selbstgenutzten Wohnraum adressiert. In den übrigen Bundesländern ist generell der Eigentümer in der Wartungspflicht.
Die Landesbauordnungen können jedoch an der im Bundesrecht (gemeint ist das Mietrecht im BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegten Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Vermieter und Mieter nichts ändern. Eine Landesbauordnung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde und Eigentümer. Daher wird eine LBO Regelung, die den Mieter zur Rauchmelder Wartung verpflichtet, durch das Mietrecht wieder aufgehoben.
Ein Eigentümer und Vermieter ist nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, die Mietsache im vorgeschriebenen Zustand zu halten. Im Fall des Rauchmelders hat er also dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm installierten Melder entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden und die Betriebsbereitschaft der Melder sichergestellt wird. Dies gilt nicht nur für den selbst genutzten sondern auch für vermieteten Wohnraum.
Das Mietrecht lässt jedoch zu, dass der Vermieter eine Vereinbarung mit seinem Mieter abschließt, die Installation, regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter überträgt. Werden bei einem bestehenden Mietverhältnis Rauchmelder nachgerüstet, kann eine Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag abgeschlossen werden. Eine solche Pflichtenübertragung auf den Mieter erfordert allerdings immer den einvernehmlichen und beiderseitigen Abschluss des Vertrages!
Zur Beachtung: Der Vermieter trägt aber weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für die an den Mieter übertragenen Tätigkeiten. Er muss sich vor und während der gesamten Vertragsdauer dazu nicht nur vergewissern, dass sein Mieter die erforderlichen Tätigkeiten körperlich und geistig ausführen kann. Er muss auch prüfen, ob sein Mieter die übernommene Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt. Es gibt insoweit keinen Unterschied etwa zur sogenannten Räum- und Kehrpflicht.
Ein Eigentümer und Vermieter von Mehrfamilienhäusern kann die Prüfungstätigkeiten auch an einen Dritten, z.B. Dienstleister oder Brandschutzfachbetrieb delegieren. Die Vorteile liegen auf der Hand. Bei sorgfältiger Auswahl des Dienstleisters kann er sicher sein, dass richtig installiert und regelmäßig geprüft wird, und dass die ausgeführten Wartungsarbeiten gerichtsfest protokolliert werden. Neben dem geringeren Aufwand kann er somit sein Haftungsrisiko aus der Rauchmelderpflicht nachhaltig minimieren.
Weitere Info zu und über Rauchmelder unter: www.rauchmelder-lebensretter.de
Quelle dieses Artikel: www.rauchmelder-lebensretter.de